Satzung

Zuletzt geändert am 08.02.2023

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Hinweis: In dieser Satzung wird das generische Maskulinum verwendet, womit Menschen aller Geschlechtsidentitäten gleichermaßen gemeint sind.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Kreisverband führt den Namen „Junge Liberale Karlsruhe“.
  2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. 1Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe, Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu ermöglichen. 2Der Kreisverband beschäftigt sich hierbei vor allem mit den Interessen und Problemen junger Menschen. 3Gemeinsames Ziel der Mitglieder ist, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
  2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Gliederung

  1. Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg und des Bundesverbands der Jungen Liberalen.
  2. 1Der Kreisverband kann sich selbst in Ortsverbände untergliedern. 2Dies hat nach Möglichkeit entsprechend der Gliederung der FDP zu geschehen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbands kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die liberalen Grundsätze des Verbands anerkennt.
  2. Maßgeblich für den Beginn der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Aufnahme des Mitglieds durch den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.
  3. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt in Textform.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. 2Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat Antrags- und Rederecht gemäß der Geschäftsordnung bei Mitgliederversammlungen des Kreisverbands.
  3. Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, Ziele und Zwecke des Kreisverbands zu verfolgen und die Satzung des Kreisverbands anzuerkennen.
  4. 1Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30 Euro zu entrichten. 2Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags soll nach Möglichkeit mittels Lastschriftverfahren erfolgen. 3Für abweichende Zahlungsverfahren kann per Vorstandsbeschluss eine Bearbeitungsgebühr festgelegt werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Die näheren Bestimmungen zu Absatz 1 legen Landes- und Bundessatzung der Jungen Liberalen fest.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, die sich um die Ziele der Jungen Liberalen besonders verdient gemacht haben.
  2. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Eine Ehrenmitgliedschaft schließt die ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband gemäß § 4 bis § 6 nicht aus.
  4. Ehrenmitglieder des Kreisverbands sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
  5. Ehrenmitglieder haben Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 7a Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglied im Kreisverband kann werden, wer den Kreisverband finanziell unterstützen
    möchte.
  2. Der jährliche Förderungsbeitrag entspricht dem der regulären Mitglieder, kann aber vom
    Fördermitglied auf freiwilliger Basis erhöht werden.
  3. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, haben jedoch
    das Rederecht vor der Versammlung.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands. 2Sie kann alle Angelegenheiten an sich ziehen und Vorstandsbeschlüsse rückgängig machen.
  3. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Kreisverbands.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem

  1. die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer (politische und finanzielle Entlastung des Vorstands),
  2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Satzungsänderungsanträge,
  3. die Neu- oder Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
  4. die Nominierung eines Schneekönigs zur Bezirksmitgliederversammlung der Jungen Liberalen Nordbaden,
  5. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge sowie
  6. die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbands.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Kreisverbands mindestens vier und höchstens acht Wochen vor Versammlungstermin durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen.
  3. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Woche einzuladen
    1. auf Antrag des Vorstands,
    2. auf Antrag mindestens eines Viertels der ordentlichen Mitglieder oder
    3. nach dem Rücktritt mindestens eines Vorstandsmitglieds.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. 1Grundsätzlich werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 2Ausnahmen bilden Änderungen der Satzung, die Auflösung des Kreisverbands und die Abwahl eines Vorstandsmitglieds.
  3. 1Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds aber geheim. 2Personenwahlen erfolgen immer geheim.

§ 12 Versammlungsleitung und Protokolle der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
  2. 1Bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 2Dieses ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. 1Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen sein. 2Dieser leitet alle fristgerecht eingegangenen Satzungsänderungsanträge bis spätestens einer Woche vor dem Versammlungstermin in Textform an die Mitglieder weiter.
  3. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen können jederzeit gestellt werden.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Kreisvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen,
    3. zwei weiteren stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie
    4. bis zu vier Beisitzern.
  2. Die Anzahl der Beisitzer und deren Aufgabenbereich sowie der Aufgabenbereich der zwei weiteren stellvertretenden Kreisvorsitzenden wird vor deren Wahl nach Beratung auf Antrag von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Kreisverbands zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisvorstandes ernennen

§ 15 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Kreisvorstand hat die Geschäfte des Kreisverbands so zu führen, wie es die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben unter Einhaltung der Satzung, der Grundsätze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordert.
  2. 1Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. 2Bei Verhinderung des Kreisvorsitzenden werden seine Aufgaben von einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden übernommen.
  3. Der Kreisvorsitzende versendet nach einer Mitgliederversammlung das Protokoll innerhalb einer Woche an die Mitglieder.
  4. Der Kreisvorstand bestimmt die Delegierten zum Ring politischer Jugend.
  5. Der Kreisvorstand bestimmt den Vertreter im FDP-Kreisvorstand.

§ 16 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln in getrennten Wahlgängen, nach unter § 14 genannter Reihenfolge, für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. 1Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. 2Das Vorgehen in eventuellen weiteren Wahlgängen richtet sich nach der Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  4. Der Vorstand in seiner Gesamtheit oder auch ein einzelnes Mitglied des Vorstands kann auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.
  5. Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück, so muss sein Amt von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 10 Absatz 3 Ziffer 3 neu besetzt werden.

§ 17 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tagt permanent. Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen.
  2. Der Vorstand kann unabhängig von Vorstandssitzungen auch durch elektronische Abstimmungsmöglichkeiten über Angelegenheiten des Kreisverbands entscheiden.
  3. Bei elektronischen Abstimmungen schafft der Vorstand die erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
  4. Vorstandssitzungen werden durch den Kreisvorsitzenden mindestens vierteljährlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  5. Beschlüsse nach Absatz 2 werden vom Kreisvorsitzenden dokumentiert und spätestens bis zur nächsten Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern zugesendet.
  6. Der Vorstand tagt nicht-öffentlich. Über die Öffentlichkeit der Sitzung kann der Vorstand beschließen.

§ 18 Finanzmittel

  1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge nach § 5 Absatz 4, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Die Geldmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden.
  3. Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte.
  4. Bei Auflösen des Kreisverbands oder Ausscheiden eines Mitglieds dürfen keine Beiträge oder sonstige Zuwendungen zurückerstattet werden.

§ 19 Auflösung des Kreisverbands

  1. Die Auflösung des Kreisverbands erfolgt mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Antrag auf Auflösung, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgt, muss den Mitgliedern mit ausführlicher Begründung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.
  3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbands an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Für alle rechtlichen Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands ist das Schiedsgericht des Landesverbands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zuständig.
  2. Für alle nicht in der Satzung vorgesehenen Fälle sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich.
  3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.